Häufige Fragen
Grundsätzlich ist jedes in einem Handelsregister eingetragene Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtet – also jede deutsche Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft, sowie ferner auch im Unternehmens-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister eingetragene Personenvereinigungen. Ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ("BGB-Gesellschaft").
Wirtschaftlich Berechtigter ist zunächst jede natürliche Person, die – ggf. über Treuhänder oder zwischengeschaltete Gesellschaften – effektiv mehr als 25 % der Stimmrechts- oder Kapitalanteile kontrolliert. Aber auch, wer die Gesellschaft „auf sonstige Weise“ kontrolliert oder einen „sonstigen Einfluss auf die Vermögensverwaltung bzw. Ertragsverteilung“ hat, gilt als Wirtschaftlich Berechtigter. Hält ein Treuhänder die Beteiligung im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten (Treugeber), so ist dieser Dritte der Wirtschaftlich Berechtigte. Wenn es (nach umfassender Prüfung) keine natürliche Person gibt, die nach diesen Kriterien Wirtschaftlich Berechtigte zu melden wäre, dann ist der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) als „fiktiver Wirtschaftlich Berechtigter“ zu melden.
Nein, das ist nicht vorgesehen. Unternehmen, die ihre Pflichten im Hinblick auf das Transparenzregister nicht einhalten, müssen jederzeit damit rechnen, dass das zuständige Bundesverwaltungsamt eine Geldbuße verhängt.
Keiner der Gesellschafter gilt in diesem Fall als Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes, weil dies eine Beteiligung von ÜBER 25 % voraussetzt. In diesem Fall ist der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) als "fiktiver Wirtschaftlich Berechtigter" anzugeben.